Der Erbverzicht
Vollständige Freiheit durch lebzeitige Abfindung
Durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten oder seinem Ehegatten kann ein Vertrag geschlossen werden, bei dem der potentielle Erbe auf sein Erbrecht verzichtet. Dies kann aus Sicht des Erben wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn er dafür bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung erhält, die ihn in die Lage versetzt, eigene Wünsche zu erfüllen.
Der Erblasser wiederum kann ein Interesse daran haben, völlig frei ohne Rücksicht auf Pflichtteilsrechte von Abkömmlingen oder dem Ehegatten seine Erbfolge regeln zu können. Folge des Erbverzichts ist der Ausschluß des potentiellen Erben von der gesetzlichen Erbfolge. Dieser verliert darüberhinaus auch sein Pflichtteilsrecht. Dabei erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden was zur Folge hat, daß dieser mit seinem gesamten Stamm von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Dadurch erhöhen sich wiederum die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter.
Der Erbverzicht muß vor dem Erbfall vereinbart werden und bedarf der notariellen Beurkundung.
RA Dr. Dirk Engel