Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nach dem deutschen Erbrecht geht die Erbschaft kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne dass es einer Annahmeerklärung bedarf. Jeder Erbe wird jedoch prüfen müssen, ob er die Erbschaft tatsächlich antreten oder ausschlagen will. Für diese Prüfung bleiben ihm lediglich 6 Wochen, ab dem Zeitpunkt in welchem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wird die Erbschaft ausdrücklich angenommen, kann der Erbe die Erbschaft unabhängig vom Lauf der vorstehend benannten Frist nicht mehr ausschlagen.
Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er dies persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers oder durch Übermittlung seiner öffentlich beglaubigten Unterschrift unter einer Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht tun. Die erforderliche Beglaubigung kann unter anderem durch jeden Notar erfolgen. Soll die Ausschlagungserklärung wirksam sein, muss sie innerhalb der 6-Wochen Frist des § 1944 Absatz 1 BGB bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen.
RA Dr. Dirk Engel