Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
Auf den Erben gehen mit dem Tod des Erblassers nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern auch seine Verbindlichkeiten über. Dieser Umstand sollte vom Erben stets bedacht werden, wenn er eine Entscheidung treffen muß, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Dabei haftet der Erbe zunächst für die Schulden, die noch vom Erblasser herrühren. Hier kann es sich um offene Rechnungen aller Art, Darlehens- oder Mietzinsforderungen, um Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten oder um Erstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe handeln. Hinzu kommen jene Verbindlichkeiten, die erst mit dem Tode des Erblassers in Verbindung stehen. Dazu gehören die Kosten seines Begräbnisses, die Ansprüche aus Vermächtnissen und Pflichtteilen. Haben Dritte die Kosten der Beerdigung bereits veranlaßt, so verfügen sie gegenüber dem Erben über einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Bestehen Verbindlichkeiten, so sollte der Erbe zunächst versuchen, sich einen Überblick über deren Umfang und deren Verhältnis zum Gesamtnachlaß zu verschaffen. Dabei sollte eine übereilte Ausschlagung vermieden werden, da für den Erben verschiedene Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten bestehen, die seine vom Gesetz angeordnete Haftung begrenzen.
RA Dr. Dirk Engel