Die Realisierung des Erbschaftsanspruches
Steht fest, wer kraft letztwilliger Verfügung des Erblassers oder durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen ist, wird dieser sich die Erbschaft verschaffen müssen, sofern er sie noch nicht selbst in Besitz hat. Häufig verfügt nur ein Mitglied einer mehrköpfigen Erbengemeinschaft über sämtliche Nachlaßgegenstände und insbesondere über den alleinigen Zugriff auf Konten des Erblassers. Seine Miterben müssen sich hingegen erst um Zugriff auf den Nachlaß bemühen.
Dazu stellt ihnen das Gesetz einige Ansprüche an die Seite. So folgt aus § 2018 BGB der Anspruch des Erben auf Herausgabe der Erbschaft gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, also gegenüber demjenigen, der die Nachlaßgegenstände tatsächlich in seiner Verfügungsgewalt hat. Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe des Erlangten nicht mehr in der Lage, weil er es z. B. verbraucht hat, so haftet er den Erben gegenüber auf Schadensersatz.
Mitunter ist den Erben aber gar nicht im Einzelnen bekannt, welche Gegenstände der Nachlaß umfaßt. Sie können daher unter Rückgriff auf die Regelung des § 2027 BGB vom Erbschaftsbesitzer verlangen, daß dieser ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt. Dazu muß der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen der Erben ein Bestandsverzeichnis erstellen. Eine ähnliche Pflicht trifft denjenigen, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (vgl. § 2028 BGB).
RA Dr. Dirk Engel