Nachlassverbindlichkeiten: Haftung begrenzen

Der Erbe hat im Falle des Bestehens von Nachlaßverbindlichkeiten diverse Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken. So kann er binnen eines Jahres nach Annahme der Erbschaft bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen, ein Aufgebot zu erlassen. Dieses ergeht mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Tun sie dies nicht, so haftet der Erbe nicht mehr mit seinem Eigenvermögen. Der Erbe kann zudem innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die sogenannte Dreimonatseinrede erheben. Diese gewährt ihm zumindest einen zeitlichen Aufschub, um sich einen Überblick über die Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Stellt der Erbe in diesem Rahmen fest, daß die Verbindlichkeiten den vorhandenen Aktivnachlaß übersteigen, so muß er Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens stellen. Dieses Verfahren führt wiederum zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß und soll eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ermöglichen. Ferner kann auf Antrag des Erben oder eines Nachlaßgläubigers auch die Nachlaßverwaltung angeordnet werden. In diesem Fall geht das Verwaltungsrecht des Erben auf einen Nachlaßverwalter über, der die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß bedient.

Reicht der Nachlaß jedoch für die Kosten einer Nachlaßverwaltung oder eines Nachlaßinsolvenzverfahrens nicht aus, so bleibt dem Erben schließlich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB.

RA Dr. Dirk Engel