Beispiele für die 2. & 3. Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge
Die Ausführungen im letzten Beitrag zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei Erblassern, die keine Abkömmlinge hinterlassen haben, sollen an einem Beispiel verdeutlicht werden. Es stirbt der kinderlose Alfons Anton. Sein Vater, Bernd Anton, ist bereits vorverstorben, seine Mutter, Cecilie Anton, lebt noch. Daneben leben auch die Geschwister Klaus und Karin Anton, bei denen es sich um gemeinsame Kinder der Eltern des Verstorbenen handelt. Frau Cecilie Anton erbt folglich die Hälfte des Nachlasses. Die Geschwister Klaus und Karin treten an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters und erben dessen Anteil, folglich je ¼. Wäre Karin ihrerseits bereits vorverstorben gewesen und hätte sie zwei Kinder, Max und Moritz, hinterlassen, so würden diese an ihre Stelle treten und jeweils 1/8 des Nachlasses des Erblassers erben. Wäre Karin kinderlos verstorben, so fiele ihr Anteil an ihren Bruder Klaus, der folglich neben Frau Cecilie Anton ½ erben würde.
Sind auch Erben der zweiten Ordnung nicht vorhanden, so kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Dies sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Nur höchst selten dürfte der Fall eintreten, daß zum Zeitpunkt des Erbfalles noch alle Großeltern des Erblassers leben. Ist dies jedoch tatsächlich der Fall, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seiner Stelle ein. Hinterläßt ein vorverstorbener Großelternteil keine Abkömmlinge, so fällt sein Anteil dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu.
RA Dr. Dirk Engel