Das Prinzip der Repräsentation und die 2. Ordnung
Verfügen Kinder des Erblassers ihrerseits über Abkömmlinge, so sind diese von der Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen, denn das jeweils lebende Kind des Erblassers repräsentiert seinen Stamm und erbt allein (§ 1924 Abs. 2 BGB). Anstelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Ist ein Abkömmling ohne eigene Abkömmlinge vorverstorben, so wächst sein Anteil den noch lebenden Abkömmlingen zu.
Nur wenn der Erblasser keinerlei Abkömmlinge hinterlassen hat, kommt ein Erbrecht der Erben der 2. Ordnung in Betracht. Dazu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder.
Leben die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, so erben sie allein und je zur Hälfte (§ 1925 Abs. 2 BGB). Eltern des Erblassers erben unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht oder geschieden ist. Ist ein Elternteil verstorben und hat keine Abkömmlinge hinterlassen, so erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 Satz 2). Hat der verstorbene Elternteil jedoch Abkömmlinge, so treten diese an seine Stelle.
RA Dr. Dirk Engel