Ehegattenerbrecht: Gütertrennung, Voraus und Scheidung

Ist durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart gewesen, so erbt der Ehegatte gem. § 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB neben einem Kind des Erblassers ½, neben zwei Kindern des Erblassers 1/3 und neben 3 oder mehr Kindern ¼. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erbt der Ehegatte neben den Verwandten des Erblassers der 2. Ordnung die Hälfte. Eine vergleichbare Regelung gilt für das Erbrecht des Lebenspartners nach den Lebenspartnerschaftsgesetz.

Wird der Ehegatte des Erblassers kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe, so erhält er neben seinem Erbteil den Voraus gem. § 1932 BGB. Zum Voraus gehören der eheliche Haushalt sowie die Hochzeitsgeschenke. Neben Verwandten der 1. Ordnung des Erblassers erhält der Ehegatte den Voraus nur insoweit, als er zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig ist. Neben ferneren Verwandten des Erblassers steht ihm der Voraus uneingeschränkt zu.

Das Erbrecht des Ehegatten entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung. Es entfällt jedoch bereits auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Scheidung vom Erblasser beantragt worden war oder er dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat. Ferner müssen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben. Das Erbrecht des lediglich getrennt lebenden Ehegatten bleibt hingegen erhalten. In Trennung lebende Eheleute sollten daher stets bedenken, ob in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge nicht die Errichtung einer letztwilligen Verfügung angezeigt ist, wenn sie den von ihnen getrennt lebenden Ehegatten im Falle ihres Ablebens tatsächlich gar nicht mehr bedenken wollen.

RA Dr. Dirk Engel