Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: Erbteil und Güterstand

Zu den gesetzlichen Erben gehört neben den Verwandten des Erblassers auch der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Der Ehepartner des Erblassers verfügt gem. § 1931 BGB über ein gesondertes Erbrecht. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welcher Ordnung die neben ihm erbenden Verwandten des Erblassers angehören und in welchem Güterstand der Erblasser und sein Ehegatte lebten. Erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung, also neben Kindern, Enkeln und sonstigen Abkömmlingen, so beträgt sein gesetzlicher Erbteil ¼. Erbt der Ehegatte hingegen neben Erben der 2. Ordnung also Eltern, Geschwistern, oder deren Abkömmlingen, so beträgt sein gesetzlicher Erbteil ½.

Der vorstehend ermittelte Erbteil des Ehegatten kann sich jedoch in Abhängigkeit vom Güterstand des Erblassers noch verändern. Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich sein Erbteil pauschal gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ¼. Eheleute leben stets dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine abweichende Bestimmung durch Abschluß eines Ehevertrages getroffen haben. Im Ergebnis bedeutet dies im Regelfall, daß der Ehegatte insgesamt neben Verwandten der 1. Ordnung des Erblassers ½ und neben Verwandten der 2. Ordnung des Erblassers ¾ erbt, wenn ein Ehevertrag den Güterstand nicht verändert hat. Hat der kinderlose Erblasser E, der nicht über einen Ehevertrag verfügte, folglich neben seiner Ehefrau noch seine Eltern hinterlassen, so erbt die Ehefrau ¾, während den Eltern des Erblassers das restliche ¼ zufällt.

RA Dr. Dirk Engel