Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so sind zunächst die Verwandten des Erblassers zu Erben berufen. Aufgrund gesonderten Erbrechts erbt daneben auch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder ein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Ist ein Erbe unter den Vorstehenden nicht zu ermitteln, so erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Nicht über ein gesetzliches Erbrecht verfügen hingegen nichteheliche Lebensgefährten, Freunde und mit dem Erblasser Verschwägerte. Die Verwandten des Erblassers erben nach Ordnungen. Ist auch nur ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden, so schließt er alle Verwandten des Erblassers fernerer Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1924 BGB). Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei handelt es sich um seine Kinder, Enkel, Urenkel und fernere Nachfahren.

Unerheblich für den Eintritt der Erbfolge ist, ob die Abkömmlinge ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, ob sie aus verschiedenen Ehen stammen oder ob sie durch Adoption mit dem Erblasser verbunden sind. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalles sämtliche Kinder des Erblassers, so erben sie zu gleichen Teilen.

RA Dr. Dirk Engel