Böses Kind – kein Erbe?

Die Entziehung des Pflichtteils

Schließt der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen eines Abkömmlings oder seinen Ehegatten von der Erbfolge aus, so steht diesem ein Pflichtteil zu. Nur ausnahmsweise kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn die betreffende Person sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat.

Eine Pflichtteilsentziehung kommt dann in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine nahestehende Person schuldig gemacht oder die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegender Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

Schließlich kann eine Pflichtteilsentziehung auch dann erfolgen, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahre ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlaß deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Die Entziehung des Pflichtteils muß in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser erfolgen. Dabei muß der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Grund der Entziehung angeben.

RA Dr. Dirk Engel