Das Vermächtnis
Testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände
Will der Erblasser den Bedachten nicht zum Erben einsetzen, sondern ihm lediglich einen Vermögensgegenstand wie ein Grundstück oder ein Bankguthaben zuwenden, so kann er ein Vermächtnis aussetzen. Nach Eintritt des Erbfalls verfügt der Vermächtnisnehmer über einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Erben hinsichtlich des ihm zugewendeten Vermächtnisgegenstandes. Der Vermächtnisnehmer kann vom Erben die Erfüllung seines Vermächtnisanspruches im Regelfall ohne Rücksicht darauf verlangen, ob der Erbe noch mit weiteren Verbindlichkeiten belastet ist.
Der Vermächtnisnehmer selbst haftet nicht für Nachlaßverbindlichkeiten. Der Erblasser kann jeden beliebigen Gegenstand seines Vermögens als Vermächtnis zuwenden. Er kann das Vermächtnis auf einen bestimmten Geldbetrag beziffern oder das Vermächtnis als Quote seines Geldvermögens ausweisen. Er kann dem Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Grundstück oder ein Grundstück nach seiner Wahl aus seinem Vermögen zuwenden.
Mit der Anordnung von Vermächtnissen verfügt der Erblasser auch über Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung nicht bestehen. So kann im Wege des Vermächtnisses sogar ein noch nicht gezeugtes Kind bedacht werden. Auch hat der Erblasser hinsichtlich des Empfängers des Vermächtnisses die Möglichkeit, die Auswahl der Person des Vermächtnisnehmers einem Dritten, wie z. B. dem Testamentsvollstrecker, zu überlassen. Bei der Einsetzung des Erben ist ihm dies verwehrt.
RA Dr. Dirk Engel