Enterben durch Verschenken?

Der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, es folglich auch verschenken. Der Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger bezieht sich auch lediglich auf jene Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch vorhanden sind. Nicht selten nehmen Erblasser daher lebzeitige Schenkungen vor, um die Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger zu schmälern.

Einen zumindest teilweisen Ausgleich insoweit bietet die Bestimmung des § 2325 BGB. Danach kann die Ergänzung des Pflichtteils verlangt werden, wenn der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen vorgenommen hat. Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruches wird eine fiktive Berechnung angestellt, wonach der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Bestand des Nachlasses hinzugerechnet und sodann der Betrag errechnet wird, um den sich der Pflichtteil unter Berücksichtigung des verschenkten Gegenstandes erhöht. Dabei ist zur Bewertung des verschenkten Gegenstandes auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

Hatte der Gegenstand jedoch zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, so kommt dieser zum Ansatz. Im Zuge der Erbrechtsreform hat der Gesetzgeber die Regelung des § 2325 BGB dahingehend modifiziert, daß die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.

RA Dr. Dirk Engel