Enterbt jedoch nicht entrechtet
Jeder kann durch eine testamentarische Verfügung frei bestimmen, wen er zum Erben berufen möchte. Er kann folglich auch seinen Ehegatten und nahe Angehörige bei der Erbfolge übergehen. Das deutsche Erbrecht kennt jedoch einen Anspruch naher Angehöriger und des Ehegatten auf Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Anspruch ist der Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der gegen den oder die Erben zu richten ist. Der Pflichtteilsberechtigte wird folglich nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er kann auch lediglich eine Zahlung in Geld und nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen an sich verlangen.
Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruches ist daher folglich zunächst die fiktive gesetzliche Erbquote des Berechtigten festzustellen. Sodann ist der Wert des bereinigten Nachlasses zu ermitteln, um den Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können. Neben den ordentlichen Pflichtteilsanspruch kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten treten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Verfügungen getätigt hat.
Auch der testamentarische Erbe kann über einen Pflichtteilsanspruch gegenüber seinen Miterben verfügen, wenn der ihm zugewandte Erbteil hinter seinem Pflichtteil zurückbleibt. Bei seinem Anspruch handelt es sich in diesem Fall um einen sogenannten Pflichtteilsrestanspruch.
RA Dr. Dirk Engel