Enterbung kann auch vorteilhaft sein
Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall fällig. Der Pflichtteilsberechtigte verfügt daher mitunter über einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Erben, für den der Nachlass mitunter aufgrund eines länger andauernden Erbscheinsverfahrens oder aus anderen Gründen für längere Zeit nicht verfügbar ist. Dennoch muss der Erbe im Regelfall den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf dessen Anfordern hin sofort erfüllen.
Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist nur dann vorgesehen, wenn die Erfüllung des Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte wäre, insbesondere dann, wenn sie ihm zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dies wird nur gelegentlich der Fall sein. Sind mehrere Personen zu Erben des Erblassers berufen, so haften sie dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber als Gesamtschuldner.
Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte von jedem der Miterben die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruches verlangen kann. Gerät der Erbe mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug, was bereits durch Mahnung eintritt, so schuldet er dem Pflichtteilsberechtigten auch Verzugszinsen. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung und Mahnung häufig der angeforderte Betrag noch gar nicht beziffert werden kann. Allerdings erfordert Verzug auch Verschulden. Dieses wird nicht vorliegen, wenn sich die Wertermittlung von Nachlassgegenständen dadurch verzögert, dass Sachverständige eine angemessene Zeit zur Vorlage eines Gutachtens benötigen.
RA Dr. Dirk Engel