Wenn die Auskunft des erben Fragen offen lässt

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen nach seiner Wahl der Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses und der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu.

Dabei obliegt es allein ihm, zu welchem Zeitpunkt er die genannten Ansprüche jeweils geltend macht. So kann der Pflichtteilsberechtigte auch noch nach Vorlage des privatschriftlichen Bestandsverzeichnisses verlangen, dass ein durch einen Notar erstelltes Bestandsverzeichnis vorgelegt wird. Dabei genügt es nicht, dass der Notar in seiner Urkunde auf ein privates Verzeichnis Bezug nimmt. Der Notar ist nach der Rechtsprechung vielmehr gehalten, eigene Feststellungen zu treffen. Zudem kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, zur Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Dies schließt das Recht auf Besichtigung der Nachlassgegenstände und auf Einsicht in Urkunden ein.

Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner auch Einsicht in die Nachlassakten nehmen und durch Grundbucheinsicht klären lassen, ob der Erblasser Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstückes war.

RA Dr. Dirk Engel