Wenn ein Abkömmling verschuldet ist

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Der Erblasser kann eine Pflichtteilsbeschränkung auch zum Schutz von pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen vornehmen. Dies ist dann möglich, wenn ein Abkömmling überschuldet ist oder sich der Verschwendung ergeben hat. Der Erblasser kann in diesem Fall bestimmen, daß der pflichtteilsberechtigte Abkömmling seinen Pflichtteil nur als Vorerbe erhält. Der Abkömmling ist in diesem Fall lediglich berechtigt, aus dem hinterlassenen Vermögen Erträge zu ziehen, während die Substanz des Vermögens auf seine gesetzlichen Erben übergeht.

Stets erforderlich zur Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist die Errichtung eines Testaments durch den Erblasser. Darin sollte zur Absicherung dieser Konstruktion im Regelfall auch Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Zudem muß der Erblasser im Testament den Grund für die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht angeben und den Sachverhalt der zur Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht führt, im Kern mitteilen.

Die vom Erblasser getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers die Überschuldung nicht mehr besteht oder sich der Abkömmling von einem ehemals verschwenderischen Leben abgewandt hat.

RA Dr. Dirk Engel