Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder seine Eltern, wenn der Erblasser Abkömmlinge nicht hinterlassen hat. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister des Erblassers, seine Großeltern sowie sämtliche weiter entfernte Verwandte. Ist ein Kind des Erblassers bereits selbst vorverstorben, so steht der Pflichtteilsanspruch in dem Umfang, wie er dem verstorbenen Kind zugestanden hätte, dessen Kindern, mithin den Enkeln des Erblassers zu.
Die Berechnung der Pflichtteilsquote soll an einem Beispiel veranschaulicht werden. Verstirbt der verwitwete Erblasser unter Hinterlassung eines Sohnes als einzigem Abkömmling und setzt er seine langjährige Freundin zur Alleinerbin ein, so wäre der Sohn bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben berufen gewesen. Sein Pflichtteil beträgt folglich ½. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Vor der Bezifferung seines Anspruches muss sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch zunächst Kenntnis darüber verschaffen, was der Erblasser hinterlassen hat. Dafür stehen ihm verschiedene Ansprüche zur Verfügung, auf die in einem Folgebeitrag eingegangen werden soll.
RA Dr. Dirk Engel