Wie hoch ist mein Anspruch?

Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben beziffern, so muss ihm der Bestand des Nachlasses bekannt sein. Häufig hat er jedoch nur vage oder keinerlei Vorstellungen vom Bestand des Nachlasses. Auch sind ihm regelmäßig Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht bekannt.

§ 2314 BGB stellt dem Pflichtteilsberechtigten daher einen umfänglichen Auskunftsanspruch zur Verfügung. Danach ist der Erbe verpflichtet, nach Wahl und Anforderung des Pflichtteilsberechtigten diesem gegenüber ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass zu erstellen, das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen und eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände durchzuführen.

In das Bestandsverzeichnis müssen bei einem entsprechenden Begehren des Pflichtteilsberechtigten auch sämtliche vom Erblasser getätigten Schenkungen Aufnahme finden. Über einen Beleganspruch verfügt der Pflichtteilsberechtigte allerdings regelmäßig nicht. Er kann den Erben lediglich ersuchen, zur Erhöhung der Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des von ihm zu erstellenden Verzeichnisses Belege vorzulegen.

RA Dr. Dirk Engel