Wie ich meinen Erben verpflichte
Der Erblasser kann mit dem Mittel der Auflage einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Typischer Inhalt einer Auflage ist die Verpflichtung eines Erben nach dem Tod des Erblassers für das Wohl eines Haustiers zu sorgen. Diese Gestaltung ist schon deshalb von Bedeutung, da das Haustier selbst nicht Erbe sein kann.
Inhalt einer Auflage kann jedoch sein, das Grab des Erblassers zu pflegen oder bestimmte Spenden aus dem Nachlaß für wohltätige Zwecke zu leisten. Dabei genügt es, wenn der Erblasser den Zweck benennt. Eine konkrete Person oder Einrichtung muß nicht bedacht werden. Der Begünstigte selbst kann jedoch im Gegensatz zum Vermächtnis die Erfüllung der Auflage nicht verlangen.
Will der Erbe sicherstellen, daß es tatsächlich zur Erfüllung der Auflage kommt, so sollte er die Testamentsvollstreckung anordnen oder einen sogenannten Vollziehungsberechtigten ernennen. Fehlt es an einer derartigen Sicherstellung der Auflage, ist der Erblasser darauf angewiesen, daß der Begünstigte aus freien Stücken und aus Dankbarkeit gegenüber dem Erblasser für das ihm Zugewandte auch dessen Auflage nachkommt. Erbe und Vermächtnisnehmer haben nach Kenntnis der Belastung des ihnen Zugewandten mit einer Auflage stets die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Erbschaft oder das Vermächtnis mit der Auflage annehmen oder lieber darauf verzichten wollen.
Die Auflage ist ein erbrechtliches Gestaltungsinstrument, mit dem der Erblasser seinen Willen gegebenenfalls auch noch lange Zeit über sein Ableben hinauswirken lassen kann.
RA Dr. Dirk Engel