Nicht immer läuft die 10-Jahresfrist bei Nießbrauch

Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück auf einen Abkömmling und behält er sich zugleich den Nießbrauch an diesem Grundstück vor, so sollte beachtet werden, dass in diesen Fall die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, wonach eine Schenkung keine Berücksichtigung mehr findet, wenn sie länger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, nicht in Lauf gesetzt wird.

Der Wert der unentgeltlich übertragenen Immobilie fällt daher auch dann vollständig in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten, wenn die Übertragung weit länger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Gleiches gilt auch bei einer Übertragung eines Gegenstandes auf den Ehegatten des Erblassers unabhängig vom Vorbehalt eines Nießbrauchs.

Auch bei Einräumung eines Wohnungsrechts und dem Vorbehalt umfangreicher Rückforderungsrechte kann der Anlauf der Frist des § 2325 BGB zumindest fraglich sein.

RA Dr. Dirk Engel