Grundstück gegen Pflege

Im Gegenzug zur Übertragung eines Grundstückes zu Lebzeiten, verpflichten sich Abkömmlinge mitunter zur Leistung einer laufenden Geldzahlung an die übertragenden Eltern.

Diese Versorgungsleistung ist einkommensteuerrechtlich als Sonderausgabe zu qualifizieren und damit abzugsfähig. Auf der anderen Seite ist die gewährte Rente von den Empfängern als sonstige Einnahme zu versteuern. Häufig gehen Abkömmlinge des Übergebenden, im Gegenzug zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auch eine Pflegeverpflichtung ein.

Deren Umfang und Dauer sollte im Übergabevertrag möglichst genau beschrieben werden. Dabei sollten die Pflegeverpflichteten auch bedenken, in welchem Umfang sie zur Erbringung der Pflegeleistung überhaupt in der Lage sind. Es bietet sich daher an, zu vereinbaren, daß die Pflegeverpflichtung dort endet, wo professionelle Pflege erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang kann auch eine Orientierung an den Pflegegraden der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgen. Eine Regelung sollte auch erfahren, ob der Berechtigte der Pflegeverpflichtung vom Pflegeverpflichteten eine Abgeltung seiner Verpflichtung in Geld verlangen kann, wenn dieser die Pflegeverpflichtung nicht erbringt.

RA Dr. Dirk Engel