Die vorweggenommene Erbfolge

Wenn mit „warmer Hand“ gegeben werden soll
Bereits zu Lebzeiten kann der Erblasser Vermögensgegenstände an potentielle Erben übertragen. Vor einer solchen Entscheidung sollte jedoch stets sorgfältig überdacht werden, ob die Übertragung von Vermögensgegenständen auch im wirklichen Interesse des Übertragenden liegt. Nicht selten liegen steuerliche Motive vor, die sich jedoch bei näherer Betrachtungsweise als nicht stichhaltig erweisen.
Entschließt sich der Übergebende nach sorgfältiger Überprüfung dennoch zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes, so sollte er abwägen, ob sich die Begünstigten nicht zumindest zu einer Gegenleistung verpflichten sollten oder er sich einen Rückforderungsanspruch vorbehalten will.
Bewohnt der Übergebende die Immobilie selbst, so sollte er sich zumindest ein dinglich gesichertes Wohnrecht vorbehalten. Zieht der Übergebende aus einer Immobilie Mieterlöse oder sonstige Erträge, so kommt die Einräumung eines Nießbrauches zugunsten des Übergebenden in Betracht.
Überträgt der Erblasser Abkömmlingen einen Vermögensgegenstand, so wird er stets die erbrechtlichen Folgen dieser Übergabe bedenken müssen. So können aus der lebzeitigen Übertragung Pflichtteilsergänzungsansprüche von Abkömmlingen folgen.
Vor Abschluss eines Übertragungsvertrages sollte stets eine erb- und steuerrechtlich sachkundige Prüfung erfolgen.
RA Dr. Dirk Engel