Wenn der Schenker das Geschenk wiederhaben möchte

Wird ein Grundstück zu Lebzeiten übertragen, so sollte sich der Übertragende zu seiner Absicherung Rückforderungsrechte vorbehalten, soweit ihm nicht bereits gesetzliche Rückforderungsrechte zur Seite stehen. So kann ein verschenkter Gegenstand laut der Bestimmung des § 528 BGB im Falle der Verarmung oder nach der Bestimmung des § 530 BGB im Falle einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen zurückgefordert werden.
Diese gesetzlichen Rückforderungsrechte bieten jedoch häufig keinen hinreichenden Schutz des Schenkers. Es sollte daher überdacht werden, ob der Überlassungsvertrag ein Rückforderungsrecht z.B. für den Fall des Todes des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers oder für den Fall der Scheidung des Beschenkten vorsehen soll. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, dass im Falle des Todes des Beschenkten Personen zu Eigentümern des Schenkungsgegenstandes berufen sind, die der Schenker gar nicht bedenken wollte.
Im Falle der Scheidung des Beschenkten bestünde die Gefahr, dass der Schenkungsgegenstand verwertet werden muss, um etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des geschiedenen Ehegatten zu bedienen.
RA Dr. Dirk Engel