Wenn ein Wohnrecht vorbehalten bleibt

Häufig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie auf eines oder mehrere ihrer Kinder.
Handelt es sich dabei um eine selbst bewohnte Immobilie, die die Eltern weiter bewohnen möchten, so sollten diese sich zunächst mindestens ein Wohnrecht vorbehalten. Dieses kann zur Absicherung der Übertragenden im Grundbuch eingetragen werden.
Im Übergabevertrag sollte in diesem Fall geregelt werden, ob die laufenden Betriebs- und Instandsetzungskosten vom Eigentümer oder vom Wohnungsberechtigten getragen werden. Klärungsbedürftig ist auch die Frage, wann das Wohnrecht erlischt. Kann das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden, so kann sich die Aufnahme einer Klausel empfehlen, wonach in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch des Wohnungsberechtigten besteht.
Wird den Kindern eine vermietete Immobilie überlassen, so empfiehlt es sich, den Eltern im Übergabevertrag den Nießbrauch vorzubehalten. Danach werden die Kinder zwar Eigentümer der Immobilie, den Eltern steht jedoch das Recht zu, die Vermietungserlöse der Immobilie für sich zu verbrauchen.
RA Dr. Dirk Engel