Wenn Zuwendungen später Anrechnung finden sollen

Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände an Abkömmlinge oder sonstige Dritte, so müssen auch die erbrechtlichen Folgen dieser Übertragung bedacht werden.

Dazu gehört zunächst die Bestimmung des § 2050 BGB, wonach Abkömmlinge des Erblassers verpflichtet sind, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, zur Ausgleichung zu bringen. Gleiches gilt für Zuwendungen des Erblassers, bei denen der Erblasser ausdrücklich die Ausgleichung angeordnet hat.

Ausgleichspflichtig sind auch Zuschüsse des Erblassers, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, diese jedoch nur insoweit, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

Ist die Ausgleichung daher ausdrücklich gewollt, so sollte sie auch ausdrücklich angeordnet werden. Ist sie hingegen nicht gewollt, so sollte entweder eine Gestaltung gefunden werden, die eine Ausgleichung ausschließt oder es sollte eine vertragliche Regelung mit allen Beteiligten gefunden werden, die bei Eintritt des Erbfalls klarstellt, ob Ausgleichungsansprüche bestehen oder nicht.

RA Dr. Dirk Engel