Der Eintritt des Erbfalls

Annahme, Ausschlagung, Anfechtung, Haftungsbegrenzung, Pflichtteil, Vermächtnis

Ist der Erbfall eingetreten, so wird der kraft Gesetzes oder testamentarisch berufene Erbe zunächst die Entscheidung über eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen müssen. Stehen dem Erben keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse über den Bestand des Nachlasses zur Verfügung, so kann ich Einblick in die Nachlassakten des Nachlassgerichts nehmen oder Auskünfte von Dritten über den Bestand des Nachlasses anfordern. Ist die gesetzliche Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bereits verstrichen, so kann es bei einer Überschuldung des Nachlasses sinnvoll sein, die Erbschaftsannahme anzufechten. Treten Nachlassverbindlichkeiten zu Tage, so stehen dem Erben verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zur Verfügung. So kann es erwägenswert sein, ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten, die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen oder haftungsbegrenzende Einreden zu erheben.

Begründet sich das Erbrecht in der gesetzlichen Erbfolge oder liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor, so wird sich der Erbe zum Nachweis seines Erbrechtes durch Vorlage eines Erbscheines ausweisen müssen. ln diesem Fall entwerfe ich den in der Sache gebotenen Erbscheinsantrag und vertrete die Interessen des Erben im Erbscheinsverfahren.

Ist der Nachlass mit Pflichtteilsansprüchen belastet, so vertrete ich den Erben in der Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten und stelle dazu zunächst das im Regelfall geforderte Nachlassverzeichnis auf. Hat der Erblasser Vermächtnisse angeordnet, sorge ich mich um deren Erfüllung und gestalte dazu die erforderlichen Vermächtniserfüllungsverträge.

Ist ein Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht im der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Vertrete ich den Pflichtteilsberechtigten, so ersuche ich den Erben zunächst um AuskunftserteilunQ über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses. Bietet dieses keine hinreichende Grundlage für die Bezifferung der Pflichtteilsansprüche, fordere ich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wie auch die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände beim Erben an. Leistet der Erbe auf das Zahlungsersuchen des Pflichtteilsberechtigten nicht, so erhebe ich Zahlungsklage und vertrete den Pflichtteilsberechtigten im Pflichtleilsprozess.

Ist die Erbfolge unklar, führe ich für meinen Mandanten im nachlassgerichtliehen Verfahren einen Erbprätendentenstreit oder erhebe Erbenfeststellungsklage, um das Erbrecht des Mandanten feststellen zu lassen.