Der Eintritt des Erbfalls

Annahme, Ausschlagung, Anfechtung, Haftungsbegrenzung, Pflichtteil, Vermächtnis

Ist der Erbfall eingetreten, so müssen die kraft Gesetzes oder testamentarisch berufenen Erben zunächst die Entscheidung über eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen. Stehen den Erben keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse über den Bestand des Nachlasses zur Verfügung, so nehmen wir Einsicht in die Nachlassakten des Nachlassgerichts oder fordern Auskünfte von Dritten über den Bestand des Nachlasses an. Ist die gesetzliche Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bereits verstrichen, so kann es bei einer Überschuldung des Nachlasses sinnvoll sein, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Treten Nachlassverbindlichkeiten zu Tage, stehen den Erben verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zur Verfügung. So kann es erwägenswert sein, ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten, die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen oder haftungsbegrenzende Einreden zu erheben.

Begründet sich das Erbrecht in der gesetzlichen Erbfolge oder liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor, so müssen sich die Erben zum Nachweis ihres Erbrechts durch Vorlage eines Erbscheins ausweisen. In diesem Fall entwerfen wir den in der Sache gebotenen Erbscheinsantrag und vertreten die Interessen der Erben im Erbscheinsverfahren.

Ist der Nachlass mit Pflichtteilsansprüchen belastet, vertreten wir die Erben in der Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten und stellen dazu zunächst das im Regelfall geforderte Nachlassverzeichnis auf. Hat der Erblasser Vermächtnisse angeordnet, sorgen wir für deren Erfüllung und gestalten die erforderlichen Vermächtniserfüllungsverträge.

Ist ein Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesem der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Vertreten wir die Pflichtteilsberechtigten, ersuchen wir die Erben zunächst um Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses. Bietet dieses keine hinreichende Grundlage für die Bezifferung der Pflichtteilsansprüche, fordern wir die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände bei den Erben an. Leisten diese auf das Zahlungsersuchen nicht, erheben wir Klage und vertreten die Pflichtteilsberechtigten im Pflichtteilsprozess.

Ist die Erbfolge unklar, führen wir für unsere Mandantschaft im nachlassgerichtlichen Verfahren einen Erbprätendentenstreit oder erheben eine Erbenfeststellungsklage, um das Erbrecht feststellen zu lassen.